Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Beförderung und Vermietung von Transportbehältern (Absetzmulden, Container, etc.)

1. Transport

a) Die Beförderung oder das Versetzen unserer Tränsportbehälter darf nur durch uns vorgenommen werden.
b) Die Beförderung des Inhalts von Transportbehältern (Absetzmulden, Container etc.) und fremder Transportbehälter erfolgt im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers.

2. Aufstellungsort

Den Standort der von uns auf Mietbasis zur Verfügung zu stellenden Transportbehälter bestimmt der Auftraggeber: Ergeben sich hierdurch Fahrbahn-, Decken-, Leitungs-, Gebäude-Flurschäden etc., so haftet er hierfür – ausgenommen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Fahrpersonals. Er hat unser Eigentum vor Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung zu schützen und den Aufstellungsort so zu wählen und freizuhalten, dass stets eine ungehinderte Zu- und Abfahrt unserer Transportfahrzeuge sowie das Ent- und Beladen durch uns möglich ist. Evtl. erforderliche Genehmigungen sind durch den Auftraggeber zu beschaffen.

3. Inhalt

a) Die vorgehaltenen Transportbehälter sind grundsätzlich nicht mit ölverschmutztem, säurehaltigem, explosivem, leicht entzündlichem oder sonstigem Gefährdung verursachenden Material zu füllen, dessen Transport dem jeweils geltenden Güterkraftverkehrsgesetz sowie den Unfallverhütungs-, Sicherheits- und Umweltverschmutzungsvorschriften widersprechen.
b) Der Transport von flüssigen Stoffen erfolgt in Sonderbehäitern. Die Flüssigkeiten haben frei von ätzenden oder explosiven Substanzen zu sein und müssen ohne Abweichung der vom Auftraggeber angegebenen Zusammensetzung entsprechen.
c) Werden wir mit dem Transport der unter a) und b) genannten Materialien bzw: Stoffe beauftragt, so sind hierzu mit uns schriftliche Sonderbedingungen zu vereinbaren.

4. Füllen

Das angegebene Füllgewicht darf unbeschadet des Fassungsvermögens eines Behälters nicht überschritten werden. Das Füllen der Transportbehälter darf selbst bei sperrigem Material, max. randvoll erfolgen. Lockeres, rollendes oder gleitendes Schüttgut kann nur bis zur Kante des Kipprandes geladen werden.

5. Transportsicherung

Ergibt sich die Notwendigkeit von Transportsicherungsarbeiten, so werden diese gegen gesonderte Berechnung und ohne Rückfrage beim Auftraggeber durchgeführt. Berechnet werden die Standzeiten des Fahrzeuges, die aufgewendete Arbeitszeit und anfallende Nebenkosten. Das trifft insbesondere zu für den Transport von Sondermüll, die Abdeckung von offenen Behältern bei erkennbarer Gefahr von Ladungsverlusten während des Transportes, die ganze oder teilweise Ab- oder Umladung überladener, überschwerer oder unsachgemäß gefüllter Transportbehälter an Ort und Stelle.

6. Ablagerungsort

Für die vom Auftraggeber zum Transport und zur Ablagerung übergebenen Materialien, für die keine besonderen Vorschriften bestehen, bleibt die Wahl des Ablagerungsortes uns überlassen. Ausgenommen hiervon ist die Ablagerung, An- und Ablieferung von Materialien, die den gesetzlichen Bestimmungen über grundwasser- und umweltgefährdende Stoffe unterliegen. Entstehen für die Ablagerung höhere Gebühren, so werden diese dem Auftraggeber auch dann weiterberechnet, wenn unsere ursprünglichen Preisangaben niedriger lagen. Wird festgestellt, dass die Ablagerung infolge unrichtiger Bezeichnung des Transportgutes durch den Auftraggeber nicht möglich ist, haben wir das Recht, dieses entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen weiterzuleiten oder an den Auftraggeber – unter Berechnung aller uns entstehenden Kosten – zurückzustellen.

7. Haftung

Alle sich aus der Nichtbeachtung der Ziff. 1-6 begründeten Ansprüche unsererseits oder Dritter für mittelbare oder unmittelbare Schäden sowie Gewaltschäden an Mulden oder Containern gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8. Termine

Unsere Lieferungstermine sind stets unverbindlich und freibleibend; sie werden nach bestem Ermessen abgegeben. Verzugsstrafen wegen verzögerter Leistung werden von uns unter keinen Umständen anerkannt. Im übrigen entbinden uns besondere Hindernisse, Ereignisse höherer Gewalt sowie Verfügungen von höherer Hand ausdrücklich von der Einhaltung etwa vereinbarter Termine oder Leistungen.Die Einhaltung von Leistungsterminen setzt die Erfüllung der Vertrags- oder Zahlungsverpflichtungen aus früheren Vertragsverhältnissen durch den Auftraggeber voraus.

9. Zahlung

Die Zahlung hat 7 Tage nach Leistung in bar ohne Abzug zu erfolgen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind.
Richtigstellung des Irrtums innerhalb einer Rechnung behalten wir uns vor. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. Gegenansprüche, die wir nicht schriftlich anerkannten, darf der Auftraggeber weder aufrechnen noch die Zahlung dieserhalber zurückbehalten. Die Einrede des nicht erfüllten bzw. nicht voll erfüllten Vertrages ist ausgeschlossen.

10. Änderungen

Nebenabreden oder Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstige getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung. Durch etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen wird die Rechtswirksamkeit der übrigen nicht berührt.

11. Gerichtsstand

Bei allen aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird Klage bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht erhoben.
Gerichtsstand ist München, soweit es durch Gesetz nicht anders geregelt ist. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

München, den 01.01.2015